§ 9 – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

HTDBWVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1)Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Lehrveranstaltungen und eine praktische Ausbildung. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen: 1.Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“,
2.Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
3.Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“,
4.Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“,
5.Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,
6.Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben“,
7.Lehrgang „Systemtechnik“,
8.Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“,
9.Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und
10.praktische Ausbildung.
(2)Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. Sie vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Für die Lehrgänge werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung Lehrpläne erstellt.
(3)Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen Ausbildungsplan nach § 18 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.
(4)Während des Vorbereitungsdienstes werden die Referendarinnen und Referendare einem Einstufungstest in Englisch oder Französisch unterzogen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 HTDBWVAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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