§ 21 – Bewerten und Bestehen der Prüfung

HUFBESCHLV · Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

(1)Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(2)Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(3)Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsteile nach § 18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4)Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 6 enthaltenen Muster auszustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 HUFBESCHLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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