§ 3 – Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule

HUFBESCHLV · Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 HUFBESCHLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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