§ 1

HWO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1)Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2)Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die 1.in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.
(3)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 23.04.2024 – B 12 R 2/22 RECLI:DE:BSG:2024:230424UB12R222R0

    Ist eine GmbH & Co KG als Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, unterliegt der Kommanditist der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständig tätiger Gewerbetreibender, wenn er im Handwerksbetrieb mitarbeitet und die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle in seiner Person erfüllt.

  • BVerwG, Urt. v. 26.10.2021 – 8 C 34/20ECLI:DE:BVerwG:2021:261021U8C34.20.0

    1. Ein Gewerbe ist unabhängig von seiner Bezeichnung durch den Betriebsinhaber auch dann als zulassungsfreies Handwerk in Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HwO), wenn die in seinem Rahmen ausgeübte Tätigkeit einem dort genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn für dieses Handwerk wesentliche Tätigkeiten ausgeübt werden. 2. Der handwerksmäßige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks setzt einen mindestens mittleren Schwierigkeitsgrad der Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, die für die fachgerechte und einwandfreie Ausführung der zum Betriebsgegenstand gehörenden Tätigkeiten erforderlich sind. Daran fehlt es, wenn eine Anlernzeit von weniger als drei Monaten genügt, diese Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.

  • BVerwG, Urt. v. 14.11.2018 – 8 C 15/17ECLI:DE:BVerwG:2018:141118U8C15.17.0

    Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG verpflichtet, sich als natürliche Personen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, auch wenn sie dort bereits als Betriebsleiter einer Schornsteinfegergesellschaft eingetragen sind.

  • BAG, Beschl. v. 31.01.2018 – 10 AZR 695/16 (A)ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR695.16A.0
  • BAG, Beschl. v. 31.01.2018 – 10 AZR 722/16 (A)ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR722.16A.0
  • BAG, Beschl. v. 31.01.2018 – 10 AZR 60/16 (A)ECLI:DE:BAG:2018:310118.B.10AZR60.16A.0
  • Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, sich in die Handwerksrolle einzutragen, da sie einen selbstständigen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks führen.

    Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, sich in die Handwerksrolle einzutragen, da sie einen selbstständigen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks führen.

  • BGH, Urt. v. 16.06.2016 – I ZR 46/15ECLI:DE:BGH:2016:160616UIZR46.15.0

    Orthopädietechniker 1. Erbringt ein Unternehmen sowohl an einem Ort in einem Sanitätshaus als auch an einem anderen Ort innerhalb einer von Fachärzten für Orthopädie betriebenen Arztpraxis Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks, stellt die Raumnutzung in der Arztpraxis keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 HwO dar, die bei einem nur unerheblichen Umfang der handwerksmäßigen Tätigkeit vom Gebot der Meisterpräsenz befreit wäre. Die Raumnutzung in der Arztpraxis ist vielmehr als Zweig- oder Außenstelle des Hauptbetriebs anzusehen, die dem Gebot der Meisterpräsenz unterliegt, wenn dort wesentliche Tätigkeiten des Orthopädietechnikerhandwerks erbracht werden. 2. Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ nicht gestattet ist.

  • BSG, Urt. v. 10.03.2015 – B 1 A 10/13 RECLI:DE:BSG:2015:100315UB1A1013R0

    Der Zuständigkeitsbereich für die Aufsicht über eine geöffnete Innungskrankenkasse ergibt sich aus der räumlichen Verteilung der festen Arbeitsstätten der von der Handwerksrolle erfassten Innungsbetriebe, die der IKK angehören.

  • BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 – 8 C 50/12

    1. Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen. 2. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird.

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