§ 102

HWO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1)Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er 1.das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2.durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen.
(2)Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind.
(3)Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 102 HWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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