§ 71

HWO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1)Wählbar ist jeder Geselle, der 1.volljährig ist,
2.eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und
3.seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2)Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 71 HWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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