§ 81

HWO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1)Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe, 1.die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
2.die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
3.den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
(2)Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 81 HWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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