§ 95

HWO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1)Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt.
(2)Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage C beigefügten Wahlordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 95 HWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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