§ 4 – Zählungen im Handwerk

HWSTATG_1994 · Gesetz über Statistiken im Handwerk

Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 HWSTATG_1994 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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