§ 6 – Grundsatz

HYPABLV · Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen

(1)Sicherheit nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes kann durch Hinterlegung bei der gemäß § 18a dieses Gesetzes zuständigen Stelle oder durch Beibringung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.
(2)Sicherheit ist in Höhe des in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Betrages zu leisten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 HYPABLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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