§ 17 – Hauptzollamt Hamburg

HZAZUSTV_2023 · Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständigkeiten übertragen für 1.die Einnahme, die Auszahlung und die dazugehörigen Buchungen der Zuckerabgaben einschließlich der entsprechenden Zinsen aller Hauptzollämter bundesweit,
2.die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit,
3.die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,
4.die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
5.die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
6.die Festsetzung und Erhebung von Antidumping- sowie von Ausgleichszöllen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, aller Hauptzollämter bundesweit,
7.die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,
8.die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie
9.den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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