§ 26 – Hauptzollamt Landshut

HZAZUSTV_2023 · Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständigkeiten übertragen für 1.die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim,
2.die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie
3.den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die Städte Garching bei München und Unterschleißheim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Unterföhring des Landkreises München und das Gebiet des Flughafens München.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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