§ 33 – Hauptzollamt Osnabrück

HZAZUSTV_2023 · Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zuständigkeiten übertragen für 1.die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,
2.die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,
3.die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Diepholz und Nienburg/Weser sowie
4.den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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