§ 30 – Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren

HZVG_2002 · Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

(1)Die Mittel für die Ausgaben der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch einen jährlichen Zuschuss des Bundes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres aufgebracht.
(2)Der Bund stellt hiermit zugleich die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sicher. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 HZVG_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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