§ 7 – Prüfung bei den Arbeitgebern

HZVG_2002 · Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

(1)Der Versicherungsträger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung prüft bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz, die in Zusammenhang mit den Beiträgen zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung stehen, ordnungsgemäß erfüllen; er prüft insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.
(2)Näheres zum Verfahren regelt der Versicherungsträger durch Satzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 HZVG_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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