Art. 3

IAO_BK147G · Gesetz zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen

Für die Entgegennahme, Untersuchung und Meldung von Beschwerden nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen sind die Seemannsämter zuständig. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zu regeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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