§ 14 – Verhältnis zu anderen Vorschriften

IDNRG · Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung

(1)Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2)Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 IDNRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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