§ 2 – Begriffsbestimmungen
IFSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 3 C 14.24ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U3C14.24.0
- Die Begriffe „erhöhtes Infektionsrisiko“ und „Risikogebiet“ in § 36 Abs. 8, § 2 Nr. 17 IfSG verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Verordnungsermächtigung in § 36 Abs. 8 IfSG verstößt nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der sogenannten Delta-Virusvariante handelte es sich zwischen Mai und Juni 2021 um eine Virusvariante, die zur Einstufung des UK als Virusvariantengebiet berechtigte. Die Quarantänebestimmungen für Einreisende aus dem UK waren rechtmäßig und verstießen insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
Die Begriffe „erhöhtes Infektionsrisiko“ und „Risikogebiet“ in § 36 Abs. 8, § 2 Nr. 17 IfSG verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Verordnungsermächtigung in § 36 Abs. 8 IfSG verstößt nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der sogenannten Delta-Virusvariante handelte es sich zwischen Mai und Juni 2021 um eine Virusvariante, die zur Einstufung des UK als Virusvariantengebiet berechtigte. Die Quarantänebestimmungen für Einreisende aus dem UK waren rechtmäßig und verstießen insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
- BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 3 CN 5/23ECLI:DE:BVerwG:2025:190225U3CN5.23.0
1. Personen, die aus Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrten, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestand, konnten nur auf der Grundlage von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch Einreise-Quarantäneverordnungen verpflichtet werden, sich abzusondern und damit nur, wenn sie mindestens Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG waren. 2. Ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einem Krankheitserreger kann einen Ansteckungsverdacht begründen. 3. Eine auf Grundlage von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG verordnete Absonderung ist keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG.
- BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 3 C 7/23ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U3C7.23.0
Hatte die Infektionsschutzbehörde wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARS-CoV-2 die Absonderung eines Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne angeordnet, war im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen vorbehaltlich Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Eine Fortzahlung der Vergütung, die der Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift verlangen konnte, ist dem Arbeitgeber nicht gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der zuständigen Behörde zu erstatten.
- BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 3 C 8/23ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U3C8.23.0
Hatte die Infektionsschutzbehörde wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARS-CoV-2 die Absonderung eines Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne angeordnet, war im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen vorbehaltlich Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Eine Fortzahlung der Vergütung, die der Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift verlangen konnte, ist dem Arbeitgeber nicht gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der zuständigen Behörde zu erstatten.
- BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 2 U 3/22 RECLI:DE:BSG:2024:270624UB2U322R0
1. Als Unfallereignisse kommen in der gesetzlichen Unfallversicherung auch planmäßig, freiwillig und mit ausdrücklicher Einwilligung durchgeführte Impfungen in Betracht. 2. Ein Gesundheitsschaden liegt nicht schon in einer üblichen Impfreaktion, sondern setzt im Einklang mit dem Impfschadensrecht den Eintritt einer Impfkomplikation voraus. 3. In einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten und Belegschaftsangehörige kann eine Impfung auch dann wesentlich betriebsdienlich sein, wenn sie nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aufgrund der Beschäftigung erforderlich war oder der Versicherte dies aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte.
- BSG, Beschl. v. 02.02.2024 – B 9 V 10/23 BECLI:DE:BSG:2024:020224BB9V1023B0
- BGH, Urt. v. 11.05.2023 – III ZR 41/22ECLI:DE:BGH:2023:110523UIIIZR41.22.0
1. Zur Verhältnismäßigkeit einer sechswöchigen Betriebsuntersagung für Frisörgeschäfte im Frühjahr 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus. 2. Eine solche Betriebsuntersagung war angesichts der gesamten wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und unter Berücksichtigung des den Betriebsinhaber grundsätzlichen treffenden Unternehmerrisikos nicht derart gravierend, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine verfassungsrechtliche Pflicht bestand, hierfür Entschädigungsansprüche zu normieren. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist begrenzt. Dementsprechend muss er sich in Pandemiezeiten gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 17. März 2022 - III ZR 79/21, BGHZ 233, 107).
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.10.2022 – 3 C 29/21
- BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 – 1 WB 5/22ECLI:DE:BVerwG:2022:070722B1WB5.22.0
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