§ 28 – Schutzmaßnahmen
IFSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 10.04.2026 – 3 BN 10.24ECLI:DE:BVerwG:2026:100426B3BN10.24.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 05.12.2025 – 3 C 17/21
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.10.2025 – 1 BvR 1591/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251002.1bvr159124
- BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.07.2025 – 2 BvL 12/23ECLI:DE:BVerfG:2025:lk20250702.2bvl001223
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2025 – 3 CN 3.23ECLI:DE:BVerwG:2025:260625U3CN3.23.0
Die Schließungen von Verkaufsstellen des Einzelhandels durch § 10 Abs. 1b der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 in der vom 13. Februar bis zum 7. März 2021 geltenden Fassung waren verhältnismäßig. Ihre Ausnahmen waren mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
- BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 3 CN 5/23ECLI:DE:BVerwG:2025:190225U3CN5.23.0
1. Personen, die aus Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrten, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestand, konnten nur auf der Grundlage von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch Einreise-Quarantäneverordnungen verpflichtet werden, sich abzusondern und damit nur, wenn sie mindestens Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG waren. 2. Ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einem Krankheitserreger kann einen Ansteckungsverdacht begründen. 3. Eine auf Grundlage von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG verordnete Absonderung ist keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG.
- 1. Bei der in § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltenen dringenden Empfehlung zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen handelte es sich um eine bloße Handlungsempfehlung. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch diese Norm ist daher ausgeschlossen. 2. Die beim sog. 2G-Optionsmodell gemäß § 6a SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 notwendige Entscheidung des Betreibers solcher Einrichtungen für das 2G-Modell schließt die Antragsbefugnis potentieller Besucher dieser Angebote nicht aus. 3. Die in § 5 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltene Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Beschäftigten für die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO durchzuführenden Tests, kostenfreie Tests zur Verfügung zu stellen, begründete in seiner konkreten Ausgestaltung beim antragstellenden Arbeitgeber keinen Grundrechtseingriff von einem solchen Gewicht, dass Art. 19 Abs. 4 GG die nachträgliche Überprüfung der Norm erfordert. 4. Die in § 5 Abs. 1 (Hygienekonzept), § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 4 (Maskenpflicht), § 6a (2G-Optionsmodell), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6, 9 und 10, (3G-Maßnahmen und Kontakterfassung), § 7 Abs. 2 (Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige) und § 7 Abs. 4 (Kontakterfassung) SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltenen Regelungen waren verhältnismäßig und beachteten das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. 5. Die Differenzierung zwischen den auf Grundlage von § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG i. d. F. v. 10. September 2021 möglichen (präventiven) Schutzmaßnahmen und denjenigen, für welche die strengeren Vorgaben der § 28a Abs. 3 Sätze 3 ff. IfSG galten, war anhand der in § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG näher bezeichneten Parameter für das Infektionsgeschehen vorzunehmen. 6. Auch bei Betrachtung der „COVID-19-Krisenstabsprotokolle des Robert Koch-Instituts“ (RKI) ist nicht erkennbar, dass die Erkenntnisse und Bewertungen des RKI bei der Entscheidungsfindung nicht (mehr) wie ein Sachverständigengutachten zu berücksichtigen sind.
1. Bei der in § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltenen dringenden Empfehlung zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen handelte es sich um eine bloße Handlungsempfehlung. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch diese Norm ist daher ausgeschlossen. 2. Die beim sog. 2G-Optionsmodell gemäß § 6a SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 notwendige Entscheidung des Betreibers solcher Einrichtungen für das 2G-Modell schließt die Antragsbefugnis potentieller Besucher dieser Angebote nicht aus. 3. Die in § 5 Abs. 3 Satz 3 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltene Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Beschäftigten für die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO durchzuführenden Tests, kostenfreie Tests zur Verfügung zu stellen, begründete in seiner konkreten Ausgestaltung beim antragstellenden Arbeitgeber keinen Grundrechtseingriff von einem solchen Gewicht, dass Art. 19 Abs. 4 GG die nachträgliche Überprüfung der Norm erfordert. 4. Die in § 5 Abs. 1 (Hygienekonzept), § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 4 (Maskenpflicht), § 6a (2G-Optionsmodell), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6, 9 und 10, (3G-Maßnahmen und Kontakterfassung), § 7 Abs. 2 (Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige) und § 7 Abs. 4 (Kontakterfassung) SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 19. Oktober 2021 enthaltenen Regelungen waren verhältnismäßig und beachteten das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. 5. Die Differenzierung zwischen den auf Grundlage von § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG i. d. F. v. 10. September 2021 möglichen (präventiven) Schutzmaßnahmen und denjenigen, für welche die strengeren Vorgaben der § 28a Abs. 3 Sätze 3 ff. IfSG galten, war anhand der in § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG näher bezeichneten Parameter für das Infektionsgeschehen vorzunehmen. 6. Auch bei Betrachtung der „COVID-19-Krisenstabsprotokolle des Robert Koch-Instituts“ (RKI) ist nicht erkennbar, dass die Erkenntnisse und Bewertungen des RKI bei der Entscheidungsfindung nicht (mehr) wie ein Sachverständigengutachten zu berücksichtigen sind.
- BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 3 C 7/23ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U3C7.23.0
Hatte die Infektionsschutzbehörde wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARS-CoV-2 die Absonderung eines Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne angeordnet, war im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen vorbehaltlich Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Eine Fortzahlung der Vergütung, die der Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift verlangen konnte, ist dem Arbeitgeber nicht gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der zuständigen Behörde zu erstatten.
- BVerwG, Urt. v. 05.12.2024 – 3 C 8/23ECLI:DE:BVerwG:2024:051224U3C8.23.0
Hatte die Infektionsschutzbehörde wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARS-CoV-2 die Absonderung eines Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne angeordnet, war im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen vorbehaltlich Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Eine Fortzahlung der Vergütung, die der Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift verlangen konnte, ist dem Arbeitgeber nicht gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der zuständigen Behörde zu erstatten.
- BVerwG, Urt. v. 25.07.2024 – 3 CN 3/22ECLI:DE:BVerwG:2024:250724U3CN3.22.0
Das Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und seine Ausnahmen durch § 7 Abs. 1 und 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 waren mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
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