§ 29 – Beobachtung
IFSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.10.2022 – 3 C 29/21
- Die Quarantänepflicht des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO für Einreisen-de aus Virusvarianten-Gebieten (hier Tschechien) ist auch für Berufspendler nicht voraussichtlich unwirksam. Es spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verordnungsgeber davon aus-gehen darf, dass Einreisebeschränkungen in Gestalt einer verpflichtenden Quarantäne in Kombination mit verpflichtenden Testungen geeignet sind, ein Einschleppen und Ausbreiten besonders risikobehafteter, im Inland noch nicht verbreiteter Virusvarianten möglichst weit-gehend zu verhindern oder aufzuschieben und so den Pandemieverlauf der COVID-19-Pandemie positiv zu beeinflussen. Aktuell ergreifbare mildere Mittel, die gleich wirksam sind, sind für den Senat derzeit nicht erkennbar.
Die Quarantänepflicht des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO für Einreisen-de aus Virusvarianten-Gebieten (hier Tschechien) ist auch für Berufspendler nicht voraussichtlich unwirksam. Es spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verordnungsgeber davon aus-gehen darf, dass Einreisebeschränkungen in Gestalt einer verpflichtenden Quarantäne in Kombination mit verpflichtenden Testungen geeignet sind, ein Einschleppen und Ausbreiten besonders risikobehafteter, im Inland noch nicht verbreiteter Virusvarianten möglichst weit-gehend zu verhindern oder aufzuschieben und so den Pandemieverlauf der COVID-19-Pandemie positiv zu beeinflussen. Aktuell ergreifbare mildere Mittel, die gleich wirksam sind, sind für den Senat derzeit nicht erkennbar.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 04.02.2021 – 3 B 6/21
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.12.2020 – 3 B 417/20
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