§ 17 – Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (zu Artikel 37 Absatz 2 IGV)

IGV-DG · Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

(1)Die Lotsin oder der Lotse hat die Führerin oder den Führer eines Schiffes über den Gesundheitszustand an Bord zu befragen und bei Anhaltspunkten für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit unverzüglich den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu informieren.
(2)Die Führerin oder der Führer eines Schiffes oder die beauftragte Person sowie eine an Bord befindliche Schiffsärztin oder ein an Bord befindlicher Schiffsarzt haben dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst alle verlangten Auskünfte über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der internationalen Reise zu geben, auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe der Seegesundheitserklärung besteht.
(3)§ 12 findet im See- und Binnenschiffsverkehr entsprechende Anwendung. Die Aussteigekarte soll dem Muster der Anlage 1a entsprechen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 IGV-DG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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