§ 2 – Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung

IMLEBENSMFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel

(1)Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel ist Folgendes erforderlich: 1.das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel,
2.der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.
(2)Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile: 1.Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 und
2.Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 IMLEBENSMFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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