(Fundstelle: BGBl. I 2006, 407 - 408)
Erstes Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.4Umweltschutz,
2.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
3.1Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,
3.2Controlling, Lernziel a,
4.1Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel a,
5.1Vermietung, Lernziele a bis f,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 4.2Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele a bis c,
6.Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(4)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel d,
1.5Personalwirtschaft,
2.1Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,
2.2Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und c,
4.1Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele b und c,
5.1Vermietung, Lernziele g bis k,
5.3Grundlagen des Wohnungseigentums
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
3.3Steuern und Versicherungen, Lernziel c,
5.2Pflege des Immobilienbestandes,
5.4Verwaltung gewerblicher Objekte
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel e,
2.1Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,
3.1Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e und f,
3.2Controlling, Lernziele b und c,
4.2Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele d bis f,
6.Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele c bis h,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 3.3Steuern und Versicherungen, Lernziele a und b,
7.1Baumaßnahmen,
7.2Finanzierung
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen 1.Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,
2.Gebäudemanagement,
3.Maklergeschäfte,
4.Bauprojektmanagement,
5.Wohnungseigentumsverwaltung
zu vermitteln.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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