Anlage 2 – (zu § 8)

IMMOFACHWPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2301)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.Datum des Bestehens der Prüfung,
4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1.zur Prüfung a)Benennung und Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen,
b)Benennung und Bewertung und Note der schriftlichen Prüfung,
c)Benennung, zusammengefasste Bewertung und Note des Fachgesprächs mit Präsentation,
2.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
3.die Gesamtnote als Dezimalzahl,
4.die Gesamtnote in Worten,
5.Befreiungen nach § 5,
6.Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 IMMOFACHWPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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