§ 1 – Sachkundeprüfung

IMMVERMV · Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung

(1)Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2)Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete: 1.Kundenberatung,
2.fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,
3.Finanzierung und Kreditprodukte.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 IMMVERMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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