§ 28 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

IMPMEDBAPROPRFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien und Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print

(1)Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
2.im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ a)in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
b)im Rahmen der Projektarbeit in der schriftlichen Hausarbeit sowie in der zusammengefassten Bewertung für die Präsentation und das Fachgespräch.
(2)Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1.die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
2.die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durchgeführt wurde,
3.die zusammengefasste Bewertung für die Präsentation und das Fachgespräch sowie
4.die zusammengefasste Bewertung für die Projektarbeit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.
(3)Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, den Bewertungen jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der zusammengefassten Bewertung der Projektarbeit des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4)Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1.die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 30 Prozent,
2.im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ a)die Bewertung für die Situationsaufgabe nach § 17 mit 15 Prozent,
b)die Bewertung für die Situationsaufgabe nach § 21 mit 15 Prozent und
c)die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit 40 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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