§ 1 – Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

INDELAUSBV_2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Die Ausbildungsberufe 1.Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
2.Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
3.Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
4.Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,
5.Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
werden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 INDELAUSBV_2007 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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