§ 9 – Fortsetzung der Berufsausbildung

INDELEKAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin

(1)Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der 1.Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
2.Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme
nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.
(2)Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen 1.Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
2.Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
3.Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,
4.Systeminformatiker/Systeminformatikerin,
5.Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
nach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 INDELEKAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 9 INDELEKAUSBV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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