§ 14 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

INDKFLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“ mit 25 Prozent,
2.„Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ mit 35 Prozent,
3.„Fachaufgabe im Einsatzgebiet“ mit 30 Prozent
sowie
4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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