§ 23 – Ausbildungsberufsbild

INDMETAUSBV_2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
6.Betriebliche und technische Kommunikation,
7.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
8.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
9.Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
10.Warten von Betriebsmitteln,
11.Steuerungstechnik,
12.Anschlagen, Sichern und Transportieren,
13.Kundenorientierung,
14.Planen des Fertigungsprozesses,
15.Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,
16.Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,
17.Herstellen von Werkstücken,
18.Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen,
19.Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2)Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1.Drehautomatensysteme,
2.Drehmaschinensysteme,
3.Fräsmaschinensysteme,
4.Schleifmaschinensysteme.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 INDMETAUSBV_2007 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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