§ 4 – Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

INFOELEKAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin

(1)Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2)Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
2.Planen und Organisieren der Arbeit,
3.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
4.Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
5.Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
6.Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
7.Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
8.Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
9.Projektieren der Arbeit,
10.Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
11.Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
12.Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme
13.Bedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
14.Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
15.Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten und
16.Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik.
(3)Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.digitalisierte Arbeitswelt.
(4)Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete der Informations- und Kommunikationstechnik zu vermitteln: 1.Geräte-, Informations- und Bürosystemtechnik,
2.Sende-, Empfangs- und Breitbandtechnik,
3.Brandschutz- und Gefahrenmeldeanlagen oder
4.Telekommunikationstechnik.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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