§ 2 – Aufsicht, Aufgabenwahrnehmung und Berichtspflichten

INFRGGBV · Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes

(1)Soweit die Gesellschaft beliehen ist, wird nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes die Rechts- und Fachaufsicht vom Fernstraßen-Bundesamt wahrgenommen. Die Funktion der oder des Beauftragten für den Haushalt nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung verbleibt für die Haushaltstitel, die die Gesellschaft betreffen, beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2)Das Fernstraßen-Bundesamt ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(3)Die Gesellschaft legt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Fernstraßen-Bundesamt jährlich zum 1. April einen Bericht zur Ausführung der Aufgaben vor, mit denen sie nach dieser Verordnung beliehen ist. Die Pflicht, auf gesonderte Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder des Fernstraßen-Bundesamtes einen Bericht vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 INFRGGBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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