§ 13a – Erstattung von Sicherheiten

INNAUSV · Verordnung zu den Innovationsausschreibungen

(1)Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter 1.für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder
2.für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.
(2)Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13a INNAUSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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