§ 101 – Organschaftliche Vertreter. Angestellte

INSO · Insolvenzordnung

(1)Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2)§ 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
(3)Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 4/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C4.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C5.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 6/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C6.16.0
  • BGH, Beschl. v. 05.03.2015 – IX ZB 62/14

    Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

  • BAG, Urt. v. 18.09.2014 – 6 AZR 145/13
  • BVerwG, Beschl. v. 09.11.2010 – 7 B 43/10

    1. Bestimmungen der Insolvenzordnung über die Erteilung von Auskünften (§§ 97, 101 InsO) sind - ebensowenig wie § 242 BGB - keine "Regelungen in anderen Rechtsvorschriften" im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG, die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen. 2. Der Ausschluss des Anspruchs auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG setzt nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren voraus. Die Erstreckung der Vorschrift in entsprechender Anwendung auf das bevorstehende Gerichtsverfahren scheidet aus.

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