§ 111 – Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 16.04.2025 – XII ZR 48/24ECLI:DE:BGH:2025:160425BXIIZR48.24.0
- BGH, Urt. v. 04.09.2019 – XII ZR 52/18ECLI:DE:BGH:2019:040919UXIIZR52.18.0
Ist dem Mieter gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, tritt bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der Erwerber nicht gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag ein.
- BFH, Urt. v. 06.12.2017 – II R 55/15ECLI:DE:BFH:2017:U.061217.IIR55.15.0
Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine Gegenleistung für das Grundstück i.S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG .
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