§ 117 – Erlöschen von Vollmachten
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 25.05.2022 – 6 AZR 224/21ECLI:DE:BAG:2022:250522.U.6AZR224.21.0
In der Insolvenz besteht kein Wiedereinstellungsanspruch.
- BGH, Beschl. v. 22.07.2019 – III ZR 625/16ECLI:DE:BGH:2019:220719BIIIZR625.16.0
- BPatG, Beschl. v. 19.06.2019 – 29 W (pat) 5/17
- BAG, Urt. v. 05.05.2015 – 1 AZR 764/13ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR764.13.0
- BAG, Urt. v. 05.05.2015 – 1 AZR 765/13ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0
- BFH, Urt. v. 19.02.2014 – XI R 1/12
1. NV: Das Finanzamt ist befugt, ein nach Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn die streitbefangenen Umsatzsteuerschulden bezahlt sind und es sich daher insoweit um einen sog. Aktivprozess handelt . 2. NV: Bei Fehlen der erneuten Bestellung eines Prozessbevollmächtigten nach Fortführung des zuvor wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Revisionsverfahrens kann eine Ausnahme vom beim BFH bestehenden Vertretungszwang gerechtfertigt sein . 3. NV: Die kurzfristige Überlassung von Wohnungen an Prostituierte zur Berufsausübung ist grundsätzlich keine umsatzsteuerfreie Vermietung .
- BPatG, Urt. v. 17.12.2013 – 3 Ni 31/11 (EP)
„Astaxanthin“ 1. Erfolgt die materiell-rechtliche Übertragung des Streitpatents vor Erhebung der Patentnichtigkeitsklage, die Umschreibung aber erst danach, ist § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit analog anzuwenden, als für die Person des Beklagten nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Umschreibung abzustellen ist. 2. Auch im Patentnichtigkeitsverfahren verliert eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft ihre Parteifähigkeit für Passiv- und Aktivprozesse nicht, die Vermögenspositionen betreffen können, die der Insolvenzmasse zuzurechnen sind. 3. Die Insolvenz der ausländischen beklagten Patentinhaberin steht einer wirksamen Zustellung der Klage an den Inlandsvertreter der Beklagten nicht entgegen, da dieser - obwohl die Vollmacht eigentlich durch die Insolvenz erlischt - gemäß § 117 Abs. 2, § 115 Abs. 2 InsO zur Notgeschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist und insoweit ein Auftrag und eine Vollmacht als fortbestehend gelten. 4. Nimmt der Prozessvertreter Schriftsätze für einen Verfahrensbeteiligten entgegen und bestätigt deren Empfang, ohne auf das Fehlen der Vertretungsmacht hinzuweisen, macht er dadurch deutlich, dass er für den Verfahrensbeteiligten tätig wird, denn in der Entgegennahme durch den Zustellungsempfänger wird die Bereitschaft dokumentiert, das Schriftstück (für den Mandanten) als zugestellt zu empfangen. 5. Bleibt der Beklagte im Nichtigkeitsverfahren untätig, kann der dem Verfahren auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient wirksam der Klage widersprechen, Anträge stellen und sonstige Prozesshandlungen vornehmen sowie - falls zur Verfügung über das Streitpatent materiell berechtigt - dieses beschränkt verteidigen (§ 67 ZPO).
- BPatG, Beschl. v. 08.10.2013 – 6 W (pat) 39/08
Dachhaken Die Insolvenz eines Einsprechenden führt nur dann nach § 240 Satz 1 ZPO zur Unterbrechung des (Einspruchs-) Beschwerdeverfahrens, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine vermögensrechtlich bedeutsame Beziehung den Hintergrund des Verfahrens bildet. Ein solcher masserelevanter Fall ist z. B. dann gegeben, wenn der Einsprechende wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird (Anschluss an Beschluss des 23. Senats vom 22. November 2011 23 W (pat) 352/05 sowie Abgrenzung gegenüber BPatGE 40, 227).
- BAG, Beschl. v. 28.08.2013 – 5 AZN 426/13 (F)
- BGH, Beschl. v. 20.01.2011 – IX ZB 242/08
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