§ 131 – Inkongruente Deckung
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 12.03.2026 – IX ZR 18/25ECLI:DE:BGH:2026:120326UIXZR18.25.0
1. Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12). 2. Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.
- BGH, Urt. v. 23.10.2025 – IX ZR 125/23ECLI:DE:BGH:2025:231025UIXZR125.23.0
1. Im Rahmen der Unentgeltlichkeitsanfechtung liegt ein Drei-Personen-Verhältnis vor, wenn nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Zahlungsempfängers der Vertragspartner eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet hat, ohne dass diese dritte Person eine eigene Verpflichtung zur Leistung an den Empfänger traf. 2. Liegt ein Drei-Personen-Verhältnis vor und hat nach objektiven Kriterien der Insolvenzschuldner die Zahlung erbracht, ist bei Wertlosigkeit der Forderung des Zahlungsempfängers gegen seinen Forderungsschuldner die Unentgeltlichkeitsanfechtung auch dann eröffnet, wenn die Person des konkret Leistenden für den Leistungsempfänger nicht erkennbar gewesen ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 126/17, WM 2018, 1430 Rn. 14).
- BGH, Urt. v. 22.05.2025 – IX ZR 80/24ECLI:DE:BGH:2025:220525UIXZR80.24.0
Eine Zahlung des Schuldners an einen Sozialversicherungsträger in dem Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgt nach seiner objektivierten Sicht unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung und ist damit inkongruent, wenn der Gläubiger zuvor eine Frist zur Zahlung des fälligen Beitrags gesetzt und für den Fall nicht fristgemäßer Zahlung die ohne weiteres mögliche Zwangsvollstreckung angekündigt hat, auch wenn die Zahlungsaufforderung insgesamt in einem "freundlichen" Tonfall abgefasst ist.
- BGH, Urt. v. 09.01.2025 – IX ZR 41/23ECLI:DE:BGH:2025:090125UIXZR41.23.0
Erbringt der Schuldner eine inkongruente Deckung im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist auch die in inkongruenter Weise befriedigte Forderung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung objektiv zahlungsunfähig war.
- BGH, Urt. v. 14.11.2024 – IX ZR 13/24ECLI:DE:BGH:2024:141124UIXZR13.24.0
Im Rahmen der Inkongruenzanfechtung ist die verfrühte Leistung im Ganzen zurück zu gewähren, nicht nur in Höhe des Nutzungsvorteils (Zwischenzinses).
- BGH, Urt. v. 18.04.2024 – IX ZR 239/22ECLI:DE:BGH:2024:180424UIXZR239.22.0
1. Eine Deckungslücke, die mit hinreichender Gewissheit darauf schließen ließe, für den Schuldner habe keine begründete Aussicht bestanden, seine übrigen Gläubiger zukünftig vollständig befriedigen zu können, kann in der Regel nicht allein aus den zur Begründung einer Zahlungseinstellung herangezogenen Verbindlichkeiten des Schuldners abgeleitet werden. 2. Die Annahme der Zahlungseinstellung setzt die tatrichterliche Überzeugung voraus, der Schuldner habe aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen können; Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen für diese Überzeugung häufig nicht. 3a. Die Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden setzt eine tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall voraus; eine nur abstrakt unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Zusammenarbeit reicht nicht aus. 3b. Für die Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens bedarf es einer Einbindung des Wissensträgers, welche die Weitergabe auch dieses Wissens erwarten lässt.
- BGH, Urt. v. 08.02.2024 – IX ZR 107/22ECLI:DE:BGH:2024:080224UIXZR107.22.0
1. Die Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware ist im Grundsatz eine kongruente Sicherung. 2. Der Leiter einer Behörde ist neben dem zuständigen Sachbearbeiter ein für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger; ob der Behördenleiter an der angefochtenen Rechtshandlung beteiligt war oder nicht, ist ohne Bedeutung. 3a. Der Rückschluss von einer medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung ist nur tragfähig, wenn die Berichterstattung derart umfassend und hervorgehoben erfolgt ist, dass sie dem Kenntnisträger nicht verborgen geblieben sein kann. 3b. Eine Verletzung der Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit im Blick auf ein erkanntermaßen krisenbehaftetes Unternehmen führt nicht zur Annahme einer tatsächlich nicht vorhandenen Kenntnis (hier: von einem Insolvenzantrag).
- BGH, Urt. v. 27.07.2023 – IX ZR 138/21ECLI:DE:BGH:2023:270723UIXZR138.21.1
1. Der Insolvenzverwalter hat die ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners innerhalb eines angemessenen Zeitraums darauf zu überprüfen, ob ihm die Kontounterlagen vollständig vorliegen und die Kontounterlagen Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge enthalten. 2. Grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter seine Ermittlungspflichten in besonders schwerer, auch subjektiv vorwerfbarer Weise vernachlässigt hat. 3. Hinsichtlich eines in den Drei-Monats-Zeitraums der Deckungsanfechtung fallenden Anfechtungstatbestandes liegt regelmäßig grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn der Insolvenzverwalter die Überprüfung der ihm bekannten von der Hausbank des Schuldners geführten Konten für mehr als drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlässt und sich ihm aufgrund der aus den Kontounterlagen erkennbaren Zahlungsvorgänge und der ihm bekannten sonstigen Tatsachen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.
- BFH, Urt. v. 18.04.2023 – VII R 35/19ECLI:DE:BFH:2023:U.180423.VIIR35.19.0
Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar.
- BGH, Urt. v. 08.12.2022 – IX ZR 175/21ECLI:DE:BGH:2022:081222UIXZR175.21.0
Die Herstellung einer Aufrechnungslage ist nicht allein deshalb inkongruent, weil die Aufrechnungsbefugnis in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.
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