§ 192 – Nachträgliche Berücksichtigung

INSO · Insolvenzordnung

Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 11.01.2011 – VII R 11/10

    1. NV: Zur rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gehört auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle . 2. NV: Die Anmeldung zur Insolvenztabelle kann nur dann als rechtzeitig erachtet werden, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 InsO erfolgt; daran vermag auch die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung von verspätet angemeldeten Forderungen in analoger Anwendung von § 192 InsO nichts zu ändern . 3. NV: Der Ablehnung des Vergütungsanspruchs steht die hypothetische Möglichkeit nicht entgegen, dass es zu einer weiteren Verteilung nach § 192 InsO kommen kann .

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