§ 213 – Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger

INSO · Insolvenzordnung

(1)Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.
(2)Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 13.07.2023 – IX ZB 42/22ECLI:DE:BGH:2023:130723BIXZB42.22.0

    1. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger steht einer Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner Vergütung nicht entgegen, wenn dieser vor der Verfahrenseinstellung für den streitigen Teil seiner Vergütung Sicherheit geleistet hat. 2. Der Schätzwert der Masse wird, wenn das Verfahren durch Einstellung vorzeitig beendet ist, durch die Summe der Forderungen aller zu befriedigenden Insolvenz- und Massegläubiger begrenzt, sofern nicht der Wert der bereits erzielten Massezuflüsse höher ist.

  • BFH, Urt. v. 19.11.2019 – IX R 7/19ECLI:DE:BFH:2019:U.191119.IXR7.19.0

    NV: Ob die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (notwendiges) Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden oder aber Privatvermögen darstellt, ist im Wesentlichen Tatfrage und somit in erster Linie vom FG festzustellen .

  • BGH, Beschl. v. 14.02.2019 – IX ZB 25/17ECLI:DE:BGH:2019:140219BIXZB25.17.0

    1. Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet, ist in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters auch ein Anfechtungsanspruch einzubeziehen, soweit dessen Einziehung zur Befriedigung der Insolvenz- und Massegläubiger erforderlich ist. 2a. Eine Rechtshandlung kann auch dann die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wenn nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden ist. 2b. Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtungsgegner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzforderungen, nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht.

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2017 – IX ZB 69/16ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB69.16.0

    1. Wird das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt, kann das mit der Festsetzung der Vergütung befasste Gericht für den Schätzwert der Masse in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war. 2. Ein Insolvenzverfahren erfasst auch einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einem im Ausland belegenen Grundstück. Ob der Schuldner Miteigentümer ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet.

  • BGH, Urt. v. 16.07.2015 – IX ZR 127/14

    Die Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens beginnt frühestens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens.

  • BGH, Beschl. v. 09.02.2012 – IX ZB 150/11
  • BGH, Beschl. v. 09.02.2012 – IX ZB 230/10

    Ansprüche auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung sind in der Insolvenz der GmbH bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Höhe zu berücksichtigen, in der ihre Einziehung erforderlich ist, um alle Masse- und Insolvenzgläubiger zu befriedigen. In diesem Fall mindern Zahlungen Dritter an Insolvenzgläubiger, die im eröffneten Verfahren erfolgen, nicht die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters.

  • BGH, Beschl. v. 29.09.2011 – IX ZB 219/10

    Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind .

  • BGH, Beschl. v. 24.03.2011 – IX ZB 67/10
  • BGH, Beschl. v. 22.04.2010 – IX ZB 127/07

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