§ 248 – Gerichtliche Bestätigung

INSO · Insolvenzordnung

(1)Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2)Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 07.02.2025 – AnwZ (Brfg) 40/24ECLI:DE:BGH:2025:070225BANWZ.BRFG.40.24.0
  • BGH, Beschl. v. 19.09.2024 – V ZB 29/23ECLI:DE:BGH:2024:190924BVZB29.23.0

    1. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt. 2. Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10). 3. Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.

  • BGH, Beschl. v. 01.09.2023 – AnwZ (Brfg) 24/23ECLI:DE:BGH:2023:010923BANWZ.BRFG.24.23.0
  • BGH, Beschl. v. 19.05.2022 – IX ZB 6/21ECLI:DE:BGH:2022:190522BIXZB6.21.0

    1. Der gerichtlichen Bestätigung eines Insolvenzplans, durch den der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit werden soll, steht nicht entgegen, dass der Schuldner keine Restschuldbefreiung nach den gesetzlichen Bestimmungen erlangen kann. 2. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, hat sich der darstellende Teil des Insolvenzplans dazu zu äußern, ob ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden und wie gegebenenfalls der Stand des Restschuldbefreiungsverfahrens ist; darüber hinaus sind Angaben zu den aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses des Schuldners erforderlich sowie dazu, ob und gegebenenfalls was sich an diesen Verhältnissen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ändern wird.

  • BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – AnwZ (Brfg) 36/20ECLI:DE:BGH:2021:161221BANWZ.BRFG.36.20.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.10.2020 – 2 BvR 765/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201028.2bvr076520
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.10.2020 – 2 BvR 764/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201028.2bvr076420
  • BGH, Beschl. v. 27.08.2019 – AnwZ (Brfg) 35/19ECLI:DE:BGH:2019:270819BANWZ.BRFG.35.19.0
  • BGH, Beschl. v. 05.02.2019 – AnwZ (Brfg) 50/18ECLI:DE:BGH:2019:050219BANWZ.BRFG.50.18.0
  • BGH, Beschl. v. 31.12.2018 – AnwZ (Brfg) 45/17ECLI:DE:BGH:2018:311218BANWZ.BRFG.45.17.0

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