§ 253 – Rechtsmittel
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.10.2020 – 2 BvR 764/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201028.2bvr076420
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.10.2020 – 2 BvR 765/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201028.2bvr076520
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 15.05.2020 – 2 BvQ 25/20ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200515.2bvq002520
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 15.05.2020 – 2 BvQ 24/20ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200515.2bvq002420
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 12.12.2018 – 2 BvR 2588/18ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181212.2bvr258818
- BGH, Beschl. v. 17.09.2014 – IX ZB 26/14
Weist das Landgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans unverzüglich zurück, ist gegen die Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
- BGH, Beschl. v. 17.07.2014 – IX ZB 13/14
Suhrkamp Macht ein Gesellschafter der Schuldnerin glaubhaft, durch den Insolvenzplan wesentlich schlechter gestellt zu werden als ohne ihn, ist seine sofortige Beschwerde zulässig, auch wenn er im Rahmen der Planbestätigung keinen Antrag auf Minderheitenschutz gestellt hat.
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 17.10.2013 – 2 BvR 1978/13ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20131017.2bvr197813
- BGH, Beschl. v. 13.01.2011 – IX ZB 29/10
- BGH, Beschl. v. 15.07.2010 – IX ZB 65/10
1. Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt . 2. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich . 3. Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 InsO . 4. Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist .
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