§ 269b – Zusammenarbeit der Gerichte

INSO · Insolvenzordnung

Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere für: 1.die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
2.die Eröffnung des Verfahrens,
3.die Bestellung eines Insolvenzverwalters,
4.wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,
5.den Umfang der Insolvenzmasse und
6.die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 269b INSO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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