§ 272 – Aufhebung der Anordnung
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 127/24ECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR127.24.0
Griffleiste 1. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II). 2. Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn einseitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninteresse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt. 3. Beansprucht der Kläger Schadensersatz wegen ein Unionsgeschmacksmuster verletzender Handlungen, die vor und seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, ist eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtsverletzenden Handlungen in der Regel nicht möglich, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil besteht. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Teilurteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Schadensersatzforderung, soweit sie eine Insolvenzforderung darstellt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
- BGH, Beschl. v. 25.04.2024 – IX ZB 23/23ECLI:DE:BGH:2024:250424BIXZB23.23.0
1. Zur Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestellung eines Sondersachwalters. 2. Das Amt eines Sondersachwalters endet mit der Aufhebung der Eigenverwaltung. Eine Bestellung des bisherigen Sondersachwalters zum Sonderinsolvenzverwalter erfordert auch dann eine ausdrückliche Bestellung durch das Insolvenzgericht, wenn das Insolvenzgericht den bisherigen Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 17.08.2021 – 2 BvR 1086/21ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210817.2bvr108621
- BGH, Beschl. v. 21.07.2011 – IX ZB 64/10
Der Beschluss der Gläubigerversammlung, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen, kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden .
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