§ 294 – Gleichbehandlung der Gläubiger
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 18.04.2024 – B 5 R 8/22 RECLI:DE:BSG:2024:180424UB5R822R0
1. Die Forderung der Erstattung einer überzahlten Rentenleistung ist eine Insolvenzforderung, wenn bereits bei Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens die Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufhebung der Rentenbewilligung vorlagen. 2. In der sich an das Insolvenzverfahren anschließenden Wohlverhaltensphase ist neben der Feststellung der Überzahlung auch das Zahlungsgebot mittels Verwaltungsakts zulässig.
- BGH, Beschl. v. 02.12.2021 – IX ZB 10/21ECLI:DE:BGH:2021:021221BIXZB10.21.0
Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - IX ZB 14/20, ZIP 2021, 644).
- BGH, Beschl. v. 02.12.2021 – IX ZB 11/21ECLI:DE:BGH:2021:021221BIXZB11.21.0
- BGH, Beschl. v. 18.06.2020 – IX ZB 46/18ECLI:DE:BGH:2020:180620BIXZB46.18.0
1. Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. 2. Das während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltende Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht entgegen. 3. Durch Ausschüttungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens werden mehrere Forderungen eines Insolvenzgläubigers nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt; abweichende Anrechnungsvorschriften finden keine Anwendung.
- BSG, Urt. v. 14.03.2013 – B 13 R 5/11 RECLI:DE:BSG:2013:140313UB13R511R0
1. Ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist nicht befugt, gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit (Beitrags-)Ansprüchen aufzurechnen, die einem anderen Träger dieses Versicherungszweigs gegenüber dem Versicherten zustehen. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklagen gegen Bescheide über eine Aufrechnung entfällt nicht allein dadurch, dass der Leistungsträger bereits den Gesamtbetrag der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von den laufenden Geldleistungen einbehalten hat.
- BGH, Beschl. v. 28.06.2012 – IX ZB 313/11
Während der Dauer der Wohlverhaltensphase kann ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrechtsbereich für solche Forderungen nicht vollstrecken.
- BFH, Urt. v. 22.05.2012 – VII R 58/10
- BGH, Urt. v. 29.03.2012 – IX ZR 116/11
1. Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabwehrklage). 2. Führt die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schuldners, die von seiner Abtretungserklärung nicht erfasst sind, während ihrer Laufzeit zu einer teilweisen Befriedigung, so darf der Insolvenzgläubiger an den weiteren Verteilungen nur nach dem Berücksichtigungswert seiner Restforderung teilnehmen.
- BGH, Beschl. v. 24.03.2011 – IX ZB 217/08
Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen .
- BGH, Urt. v. 18.11.2010 – IX ZR 67/10
1. Die Klage eines Gläubigers auf Zinszahlung seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach dessen Aufhebung während der Treuhandphase ungeachtet einer möglichen späteren Restschuldbefreiung des Schuldners zulässig . 2. Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden auch dann nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn sie mangels Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen nicht mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind .
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