§ 3 – Örtliche Zuständigkeit
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 26.02.2026 – I ZR 208/25ECLI:DE:BGH:2026:260226BIZR208.25.0
- BGH, Beschl. v. 02.04.2025 – IV ZR 14/25ECLI:DE:BGH:2025:020425BIVZR14.25.0
- BGH, Beschl. v. 02.04.2025 – IV ZR 119/24ECLI:DE:BGH:2025:020425BIVZR119.24.0
- BGH, Beschl. v. 02.04.2025 – IV ZR 176/24ECLI:DE:BGH:2025:020425BIVZR176.24.0
- BPatG, Urt. v. 07.05.2024 – 3 Ni 20/22 (EP)ECLI:DE:BPatG:2024:070524U3Ni20.22EP.0
- BGH, Beschl. v. 08.12.2022 – IX ZB 72/19ECLI:DE:BGH:2022:081222BIXZB72.19.0
Nach dem autonomen internationalen Insolvenzrecht hindert ein in einem Drittstaat gestellter Eröffnungsantrag allein nicht die internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte.
- BGH, Beschl. v. 07.07.2022 – IX ZB 14/21ECLI:DE:BGH:2022:070722BIXZB14.21.0
Die deutschen Gerichte bleiben für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Eröffnungsantrag bei einem örtlich unzuständigen Insolvenzgericht gestellt worden ist und der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Verweisung an das örtlich zuständige Insolvenzgericht den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.
- BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – II ZR 34/13
- BGH, Versäumnisurteil v. 27.03.2014 – IX ZR 2/12
Die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind auch dann für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.
- BGH, Beschl. v. 01.12.2011 – IX ZB 232/10
Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei Einstellung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, C-396/09 - Interedil).
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