§ 351 – Dingliche Rechte
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 30.04.2013 – VII ZB 22/12
1. Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. 2. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (Anschluss an BGH, Urteile vom 23. April 2002, XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360, vom 26. Juni 2001, XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14 und vom 8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107).
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