§ 4a – Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 23.04.2026 – IX ZB 36/25ECLI:DE:BGH:2026:230426BIXZB36.25.0
1. Unterlässt es der mit dem späteren Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person pflichtwidrig, eine Rückstellung für die in der anschließenden Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse zu bilden, weil für ihn im Zeitpunkt der Schlussverteilung vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können, ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen. 2. Hat der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden, kann dem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen.
- BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZB 21/25ECLI:DE:BGH:2025:131125BIXZB21.25.0
1. Ist nicht bereits aufgrund der absoluten Höhe der Verbindlichkeit die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreichbar, muss der Tatrichter prüfen, ob aufgrund der tatsächlichen Umstände für den Schuldner ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen. Hierbei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob der Schuldner die von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen dann in einem angemessenen zeitlichen Rahmen begleichen kann, wenn er von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit wird. 2. Den Schuldner trifft die Feststellungslast, dass ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung auch hinsichtlich der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten zu erreichen.
- BGH, Beschl. v. 22.07.2021 – IX ZB 7/20ECLI:DE:BGH:2021:220721BIXZB7.20.0
1. Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist (Fortführung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13). 2. Ein Antrag auf Kostenstundung ist unzulässig, wenn der Schuldner in dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erreichen kann (Festhaltung BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16).
- BGH, Beschl. v. 13.02.2020 – IX ZB 39/19ECLI:DE:BGH:2020:130220BIXZB39.19.0
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus.
- BGH, Beschl. v. 19.09.2019 – IX ZB 23/19ECLI:DE:BGH:2019:190919BIXZB23.19.0
1. Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb der Dreijahresfrist stellen. 2. Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters ausreichen. 3. Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren zufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Stichtag zu berücksichtigen. 4. Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein. 5. Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen, dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.
- BGH, Beschl. v. 20.08.2019 – IX ZB 37/19ECLI:DE:BGH:2019:200819BIXZB37.19.0
- BGH, Beschl. v. 04.05.2017 – IX ZB 92/16ECLI:DE:BGH:2017:040517BIXZB92.16.0
1. Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist. 2. Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
- BGH, Beschl. v. 22.09.2016 – IX ZB 29/16ECLI:DE:BGH:2016:220916BIXZB29.16.0
Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.
- BGH, Beschl. v. 09.07.2015 – IX ZB 68/14
Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist (Ergänzung zu BGH, 17. Februar 2005, IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181).
- BGH, Beschl. v. 25.06.2015 – IX ZB 60/14
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