§ 53 – Massegläubiger

INSO · Insolvenzordnung

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, EuGH-Vorlage v. 17.12.2025 – 10 C 4.24ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B10C4.24.0

    1. Ist die aus Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG folgende Pflicht des Betreibers eines emissionshandelspflichtigen Luftverkehrsbetriebs zur Abgabe einer Anzahl von Zertifikaten, die den geprüften Gesamtemissionen des Vorjahres entspricht, dahin auszulegen, dass die Abgabepflicht für das Jahr 2012 auch dann noch bis 30. April 2013 erfüllt werden musste, wenn die emissionshandelspflichtige Tätigkeit im Januar 2013 eingestellt worden und über das Vermögen des Betreibers sodann ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, mit der Folge, dass das Recht des Betreibers, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist? 2. Bei Bejahung der Frage 1: Ist Art. 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 RL 2003/87/EG dahin auszulegen, dass eine Sanktion wegen Verletzung der Abgabepflicht gemäß Art. 12 Abs. 3 RL 2003/87/EG auch dann verhängt werden darf und muss, wenn die Abgabepflicht nach Insolvenzeröffnung nur vom Insolvenzverwalter erfüllt werden kann, dieser dazu allein nach nationalem Recht aber nicht verpflichtet war und eine die unionsrechtliche Verpflichtung klärende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem für die Abgabe maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorlag?

  • BAG, Urt. v. 28.01.2025 – 1 AZR 41/24ECLI:DE:BAG:2025:280125.U.1AZR41.24.0

    Die Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach, das für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet worden ist, verlangt nicht, dass die - einfach - signierende Person gesetzlicher Vertreter des Postfachinhabers ist.

  • BGH, Urt. v. 21.11.2024 – IX ZR 251/22ECLI:DE:BGH:2024:211124UIXZR251.22.0
  • BGH, Urt. v. 13.07.2021 – II ZR 172/19ECLI:DE:BGH:2021:130721UIIZR172.19.0
  • BAG, Urt. v. 26.01.2021 – 3 AZR 869/16ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR869.16.0
  • BAG, Urt. v. 26.01.2021 – 3 AZR 877/16ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR877.16.0
  • BSG, Urt. v. 15.12.2020 – B 2 U 14/19 RECLI:DE:BSG:2020:151220UB2U1419R0

    Die Abfindung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung, die auf der Unternehmensfortführung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter beruhen, ist eine Masseverbindlichkeit.

  • BGH, Beschl. v. 19.09.2019 – IX ZB 23/19ECLI:DE:BGH:2019:190919BIXZB23.19.0

    1. Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb der Dreijahresfrist stellen. 2. Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters ausreichen. 3. Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren zufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Stichtag zu berücksichtigen. 4. Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein. 5. Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen, dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.06.2019 – 10 B 14/18, 10 B 14/18 (10 C 9/19)ECLI:DE:BVerwG:2019:060619B10B14.18.0
  • BFH, Urt. v. 02.04.2019 – IX R 21/17ECLI:DE:BFH:2019:U.020419.IXR21.17.0

    1. Der Insolvenzschuldner erzielt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt . 2. Wird die Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an den vormaligen Insolvenzverwalter kommt nicht mehr in Betracht .

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