§ 6 – Sofortige Beschwerde
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 17.12.2025 – 2 BvR 2270/22ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251217.2bvr227022
- BFH, Beschl. v. 06.08.2025 – X B 117/23ECLI:DE:BFH:2025:B.060825.XB117.23.0
1. NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Klageerhebung führt zur Unterbrechung der Klagefrist entsprechend § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Zur Erhebung der Klage ist befugt, wer zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt gewesen wäre, hätte die Insolvenzeröffnung nach Klageerhebung gelegen. 2. NV: Hat ein Finanzprozess eine festgesetzte und noch nicht entrichtete Steuer zum Gegenstand, ist der Schuldner nur zur Aufnahme des Prozesses berechtigt, wenn er die angemeldete Steuerforderung nach Maßgabe der Insolvenzordnung bestritten und innerhalb von einem Monat seinen Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses verfolgt hat. Wiedereinsetzungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
- BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – IX ZB 8/25ECLI:DE:BGH:2025:150525BIXZB8.25.0
1. Im Beschwerdeverfahren ist die Zivilkammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Festhaltung BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, NZI 2017, 991 Rn. 11; vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, NZI 2019, 139, Rn10). 2. Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine "fiktive" Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.
- BGH, Beschl. v. 13.10.2022 – IX ZB 35/22ECLI:DE:BGH:2022:131022BIXZB35.22.0
- BGH, Beschl. v. 27.01.2022 – IX ZB 41/21ECLI:DE:BGH:2022:270122BIXZB41.21.0
Die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses ist nicht anfechtbar.
- BGH, Beschl. v. 29.11.2019 – IX ZB 56/19ECLI:DE:BGH:2019:291119BIXZB56.19.0
- BGH, Beschl. v. 18.10.2018 – IX ZB 31/18ECLI:DE:BGH:2018:181018BIXZB31.18.0
1. Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters in entsprechender Anwendung des § 318 ZPO gebunden; es darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern. 2. Zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung, mit der die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt wird.
- BGH, Beschl. v. 18.09.2018 – IX ZB 77/17ECLI:DE:BGH:2018:180918BIXZB77.17.0
- BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – IX ZB 23/14ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB23.14.0
1. Beantragt der (vorläufige) Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung, liegt in der lediglich gewährten, nicht beantragten Festsetzung eines Vorschusses unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Antrags eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. 2. Eine Teilentscheidung über einen Vergütungsfestsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn diese einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Vergütungsfestsetzungsbegehrens betrifft, was regelmäßig ausscheidet; eine Teilentscheidung über eine unselbstständige rechtliche Vorfrage ist unzulässig.
- BGH, Beschl. v. 07.02.2013 – IX ZB 43/12
Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
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