§ 69 – Aufgaben des Gläubigerausschusses
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 21.04.2022 – V R 18/19ECLI:DE:BFH:2022:U.210422.VR18.19.0
1. Von einer unmittelbaren Auftragserteilung durch die Insolvenzmasse ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Insolvenzverwalter in die Beauftragung eines Kassenprüfers eingebunden ist, indem er dem Gläubigerausschuss den Prüfer vorschlägt und dem Prüfer den Beschluss des Gläubigerausschusses über dessen Beauftragung übermittelt. 2. Wird ein sachverständiger Dritter durch den Insolvenzverwalter mit der Prüfung beauftragt, sind die Kosten der Prüfung Masseverbindlichkeiten, da sie i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Verwaltung der Masse verursacht werden.
- BGH, Beschl. v. 22.06.2017 – IX ZB 91/15ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB91.15.0
- BGH, Urt. v. 25.06.2015 – IX ZR 142/13
- BGH, Urt. v. 09.10.2014 – IX ZR 140/11
1. Im Hinblick auf die Prüfung von Geldverkehr und -bestand besteht die Pflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses darin, eine mit der Prüfung zu betrauende Person sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. 2. In welchen zeitlichen Abständen der Gläubigerausschuss Geldverkehr und -bestand des Insolvenzverwalters prüfen muss, ist eine tatrichterlicher Würdigung unterliegende Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls; erforderlich ist jedenfalls der unverzügliche Beginn der Prüfung nach Übernahme des Amts. 3. Geldverkehr und -bestand sind so zu prüfen, dass eine zuverlässige Beurteilung des Verwalterhandelns möglich ist. 4. Hat die Gläubigerversammlung die Hinterlegungs- und Betriebskonten bestimmt, die der Verwalter zu führen hat, darf dieser hiervon nicht abweichen; der Gläubigerausschuss darf eine Abweichung nicht dulden. 5. Grundsätzlich streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ein Insolvenzverwalter bei sorgfältiger Überwachung nicht wagt, sich durch strafbare Handlungen an den ihm anvertrauten Werten zu vergreifen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967, VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f; vom 11. November 1993, IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94, 98). 6. § 71 InsO schützt nur Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte, nicht dagegen Massegläubiger und Aussonderungsberechtigte; für Absonderungsberechtigte hat der Insolvenzverwalter nur insoweit eine Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis, als es um in die Insolvenzmasse fallende Übererlöse und Kostenpauschalen geht. 7. Erwirkt der Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis aus § 92 InsO eine Schadensersatzleistung nach § 71 InsO, darf diese nur zur Befriedigung der anspruchsberechtigten absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger verwandt werden. Die Kosten der Einziehung sind vor der Verteilung abzuziehen.
- BGH, Beschl. v. 21.03.2013 – IX ZR 109/10
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